SEPA-Lastschriften: Rechte und Pflichten

19 September, 2013 by zimmer-media


Zum 1. Februar 2014 wird der Zahlungsverkehr unter SEPA in Europa vereinheitlicht. Die bislang geltenden nationalen Zahlverfahren werden abgelöst.

An die Stelle von Einzugsermächtigung und Abbuchungsverfahren treten neue Zahlverfahren. Der gemeinsame Rechtsrahmen der Europäischen Union (Zahlungsdiensterichtlinie bzw. Payment Services Directive, PSD) wurde bereits in nationales Recht umgesetzt, so dass bereits seit November 2009 die neu eingeführten SEPA-Lastschriften angeboten werden.

Unterschieden werden zwei Lastschriftverfahren: Das SEPA-Basislastschriftverfahren (SEPA Core Direct Debit) sowie das SEPA-Firmenlastschriftverfahren (SEPA Business to Business Direct Debit).

Bei diesen gelten bestimmte Rechte und zu beachtende Pflichten.

SEPA-Basislastschrift


Die SEPA-Basislastschrift kann sowohl im Privat- als auch im Firmenkundenbereich angewendet werden.

Für die SEPA-Basislastschrift ist ein schriftliches SEPA-Mandat erforderlich. Bestehende Einzugsermächtigungen in Schriftform können hierfür umgewidmet werden, jedoch muss der Debitor (Zahlungspflichtiger) hierüber schriftlich informiert werden. Das Mandat kann vom Debitor gekündigt werden (beim Kreditor) bzw. verliert seine Gültigkeit, wenn seit dem Fälligkeitstermin der letzten gültigen Lastschriften mehr als 36 Monate vergangen sind.

Eine Basislastschrift kann acht Wochen nach Belastung vom Debitor zurückgegeben werden. War die Lastschrift jedoch nicht autorisiert (bei fehlendem oder ungültigem Lastschriftmandat), so kann die Basislastschrift sogar noch innerhalb einer Frist von 13 Monaten zurückgeben werden.

Eine SEPA-Basislastschrift muss dem Debitoren-Konto belastet werden, sofern der Status des Kontos dies zulässt. Ab dem 01.02.2014 hat der Debitor das Recht, sein Konto für Lastschriften bezüglich Betrag, Periodizität und Zahlungsempfänger zu sperren.

Unterschieden wird zwischen Erst-, Folge-, Einmal- und Letztlastschrift. Die Vorlauffristen zur Einreichung der Basislastschrift belaufen sich bei Erst- und Einmallastschriften auf fünf Arbeitstage und bei Folge- und Letztlastschrift auf zwei Arbeitstage. Eine Verkürzung der Vorlauffrist auf einen Arbeitstag (Option COR1) ist ab November 2013 geplant (siehe hierzu auch: SEPA-Basislastschrift mit verkürzter Vorlauffrist (COR1))

Für eine Basislastschrift ist eine Vorabankündigung (Pre-Notification) durch den Kreditor vorgesehen, die unter Angabe von Betrag, Fälligkeitsdatum, Gläubiger-ID und Mandatsreferenz mindestens 14 Tage vor der Lastschrift an den Debitor ergehen muss. Kürzere Fristen für die Pre-Notification können zwischen Zahlungsempfänger und Zahlungspflichtigem vereinbart werden.
SEPA-Firmenlastschrift


Im Gegensatz zur SEPA-Basislastschrift kann die SEPA-Firmenlastschrift nur im Firmenkundenbereich (B2B) Anwendung finden.

Auch hierfür ist ein schriftliches SEPA-Mandat erforderlich. Allerdings ist das SEPA-Lastschriftmandat vom Zahlungspflichtigen zusätzlich in vereinbarter Form an die Bank zu übermitteln (z. B. durch Kopie des SEPA-Mandats).

Eine Umwidmung bestehender Abbuchungsaufträge ist im Firmenkundenbereich nicht möglich. D. h. zur Nutzung der SEPA-Firmenlastschrift ist in jedem Fall ein neues schriftliches SEPA-Firmenlastschriftmandat zu erstellen. Dieses kann ebenfalls vom Debitor gekündigt werden (bei der Bank und beim Kreditor) bzw. verliert seine Gültigkeit, wenn seit dem Fälligkeitstermin der letzten gültigen Lastschriften mehr als 36 Monate vergangen sind.

Eine eingelöste Firmenlastschrift kann nicht zurückgegeben werden. War die Lastschrift jedoch nicht autorisiert, so kann auch die Firmenlastschrift innerhalb einer Frist von 13 Monaten zurückgegeben werden. Die Bank ist verpflichtet zu überprüfen, ob die Firmenlastschrift mit den ihr übermittelten Daten des Lastschriftmandats übereinstimmt, bevor sie die Lastschrift einlöst.

Unterschieden wird auch bei der SEPA-Firmenlastschrift zwischen Erst-, Folge-, Einmal- und Letztlastschrift. Die Vorlauffristen betragen hier jeweils mindestens einen Arbeitstag vor Fälligkeitstermin und frühestens 14 Kalendertage vor dem Fälligkeitstermin.

Die Vorabankündigung (Pre-Notification) durch den Kreditor muss auch bei einer SEPA-Firmenlastschrift erfolgen und unter Angabe von Betrag, Fälligkeitsdatum, Gläubiger-ID und Mandatsreferenz mindestens 14 Tage vor der Lastschrift an den Debitor ergehen. Kürzere Fristen für die Pre-Notification können zwischen Zahlungsempfänger und Zahlungspflichtigem vereinbart werden.

Ob und in welcher Höhe ggf. Gebühren für SEPA-Lastschriften anfallen können, ist bei der jeweiligen Bank zu erfragen.

Weitere Informationen zu SEPA finden Sie unter www.datev.de/sepa.

Quelle: DATEV eG