Krankenversicherung für Studierende
14 September, 2013 by zimmer-media
Bundesregierung, Pressemitteilung vom 12.09.2013
Am 1. Oktober ist Semesterbeginn. Für tausende junge Menschen beginnt ein neuer Alltag. Nicht nur der Umzug in eine Wohngemeinschaft steht eventuell an. Auch eine Krankenversicherung ist notwendig.
Jeder muss in Deutschland krankenversichert sein. Auch wer ein Studium aufnimmt. Bei den gesetzlichen Krankenkassen sind die Beiträge niedrig. Auch private Kassen bieten Studierenden günstige Konditionen an.
Bei den Eltern mitversichert
Viele Studierende sind bei den Eltern familienversichert. Sie müssen keinen Beitrag für ihre Krankenversicherung zahlen. Studierende können aber nur bis zum 25. Lebensjahr in der Familienversicherung bleiben, danach müssen sie sich selbst versichern.
Durch den freiwilligen Wehrdienst, den Bundesfreiwilligendienst oder einen anderen anerkannten Freiwilligendienst verschiebt sich die Altersgrenze um maximal 12 Monate.
Wenn eines der beiden Elternteile privat krankenversichert ist, ist eine Familienversicherung für Studierende nicht mehr möglich.
Arbeiten ist erlaubt
Wer in der Familienversicherung ist, darf hinzuverdienen, aber nur begrenzt: Das monatliche Einkommen darf 385 Euro beziehungsweise bei einem Minijob 450 Euro nicht übersteigen.
Falls Studierende selbst krankenversichert sind, dürfen Sie nicht mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten. Ist die Beschäftigung von vornherein auf maximal zwei Monate befristet oder auf die Semesterferien begrenzt, gilt diese Stundenbegrenzung nicht. Die Höhe des Verdienstes spielt in beiden Fällen keine Rolle.
Gesetzliche studentische Krankenversicherung
Ist eine Familienversicherung nicht möglich, können sich Studierende bei einer gesetzlichen studentischen Krankenkasse versichern. Der Beitrag ist bei allen Krankenkassen einheitlich. Er beträgt monatlich 64,77 Euro und 12,24 Euro für die Pflegeversicherung. Kinderlose ab 23 Jahren zahlen einen höheren Beitrag in die Pflegeversicherung, nämlich 13,73 Euro.
Günstige Beiträge sind zeitlich begrenzt
Von den niedrigen Beiträgen profitieren Studierende bis zum 14. Semester oder bis zum 30. Lebensjahr. Ist das Studium dann noch nicht beendet, können sie sich innerhalb von drei Monaten freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichern. Diese Frist ist wichtig. Ist sie verstrichen, kommt nur noch eine private Krankenversicherung in Betracht.
Studierende, die sich für die freiwillige gesetzliche Versicherung entscheiden, erhalten den Übergangstarif für Studierende in der Studienabschlussphase. Gewährt wird dieser Tarif maximal sechs Monate. 97,43 Euro kostet die Krankenversicherung, die Pflegeversicherung für Kinderlose 20,65 Euro und für alle anderen 18,41 Euro. Bedingung: Das monatlichen Einkommen darf 898 Euro nicht überschreiten.
Lange studieren kostet mehr
Alle die älter sind oder länger studieren, können sich anschließend "normal" freiwillig gesetzlich oder privat versichern. Bei der freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung liegt der Mindestbetrag derzeit bei 133,80 Euro. Dazu kommt noch der Betrag für die Pflegeversicherung.
Private studentische Krankenversicherung
Studierende haben vor Beginn des Studiums die Wahl: Sie können von der gesetzlichen in die private Krankenversicherung wechseln - und umgekehrt. Die Entscheidung ist für das gesamte Studiums bindend und sollte gut bedacht sein.
Nicht alle privaten Krankenkassen bieten den Studententarif an.
In der privaten Krankenversicherung besteht zum Beispiel keine Möglichkeit, Kinder von Studierenden beitragsfrei mit abzusichern. Im Vergleich zur gesetzlichen Krankenversicherung übernehmen private Versicherungen jedoch unter Umständen Kosten für Arzneimittel in höherem Umfang als die gesetzliche Krankenversicherung. Oder sie beteiligen sich an den Kosten von Brillen und Kontaktlinsen. Anders als die gesetzliche Krankenversicherung gilt die private Krankenversicherung für Studierende im Studententarif bis zum 34. Lebensjahr unabhängig von der Anzahl der Semester.
Im Ausland studieren
Wer vorübergehend im Ausland studiert, behält den Anspruch gegenüber seiner Krankenkasse. Für diese Zeit muss der Studierende an einer deutschen Hochschule eingeschrieben sein.
Entscheidend ist dann der Studienort: Liegt er in einem Land der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes oder in einem Land mit dem die deutsche Sozialversicherung ein Abkommen hat, können Leistungen der dortigen Krankenversicherung in Anspruch genommen werden.
Bei Studienaufenthalten in anderen Ländern ruht der Anspruch während des Studiums im Ausland. In diesem Fall muss eine gesonderte Auslandskrankenversicherung abgeschlossen werden.
Quelle: DATEV / Bundesregierung