Kein Schmerzensgeld wegen eines Unfalls im Chemieunterricht

22 Mai, 2015 by zimmer-media


OLG Oldenburg, Pressemitteilung vom 21.05.2015 zum Urteil 6 U 34/15 vom 02.04.2015 (rkr)

Auf den Hinweis des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg hat ein Schüler die Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts Osnabrück zurückgenommen. Das Landgericht hatte die Klage des Schülers, vertreten durch seine Eltern auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 10.000 Euro abgewiesen.

Als Schüler der 6. Klasse einer Oberschule im Landkreis Osnabrück hatte das Kind im September 2012 an einem Standardexperiment zur Unterrichtseinheit "Verbrennung" teilgenommen. Dazu erhielten die Schüler einen Bunsenbrenner, ein Schälchen und darin etwas Brennspiritus. Ihre Aufgabe bestand darin, ein in der Flamme des Bunsenbrenners zum Glühen gebrachtes Holzstäbchen in die Nähe des Schälchens zu führen und dabei zu beobachten, wann die Flüssigkeit in Brand geriet. Der Schüler saß auf der linken Seite des Klassenraumes als die Chemielehrerin auf der gegenüberliegenden Seite der Klasse in eines der Schälchen Brennspiritus nachfüllte. Dabei entzündete sich auch die Flüssigkeit in der Flasche, die die Lehrerin in der Hand hielt. Der brennende Spiritus entwich und traf den Schüler, der dadurch Verbrennungen an Gesicht, Hals und Oberkörper erlitt. Er musste stationär behandelt werden. Die Erstversorgung mit Abtragen der Brandblasen erfolgte unter Vollnarkose.

Ebenso wie das Landgericht sahen auch die Richter des Senats die Voraussetzungen für einen Schmerzensgeldanspruch nicht als gegeben an. Während andere Schäden, wie beispielsweise die Behandlungskosten, von der gesetzlichen Unfallversicherung erstattet werden, hat der Gesetzgeber bei einem Schulunfall die Zahlung eines Schmerzensgeldes bewusst ausgeschlossen, um den Schulfrieden nicht zu stören. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die Unfallverursachung und das Herbeiführen der Verletzungsfolgen vorsätzlich geschahen.

Der Senat konnte einen solchen Vorsatz bei der Lehrerin nicht feststellen. Selbst wenn sie die Entzündung des Spiritus bewusst fahrlässig herbeigeführt hätte, so bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass sie mit dem Verletzungserfolg "einverstanden" war, so die Richter.

Mit der Rücknahme der Berufung ist die Klage gegen das Land Niedersachsen rechtskräftig abgewiesen worden.

Quelle: DATEV/OLG Oldenburg