Sohn muss Heimpflegekosten fuer ehemalige Lebensgefaehrtin des Vaters nicht zahlen

22 Mai, 2015 by zimmer-media


SG Gießen, Pressemitteilung vom 13.05.2015 zum Urteil S 18 SO 84/13 vom 21.04.2015

Die 18. Kammer des SG Gießen hat in einer am 13.05.2015 veröffentlichten Entscheidung der Klage eines Mannes aus dem Landkreis Gießen gegen den Landkreis Gießen stattgegeben. Der Kläger wandte sich gegen die Inanspruchnahme von Aufwendungsersatz ungedeckter Heimpflegekosten für die ehemalige Lebensgefährtin seines Vaters.

Der Sachverhalt
Der Vater des Klägers führte mit seiner Lebensgefährtin seit 1989 eine eheähnliche Beziehung. Nachdem beide aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen in unterschiedlichen Pflegeheimen untergebracht wurden, gewährte der Landkreis Gießen als Sozialhilfeträger ab Mai 2012 Leistungen an die Lebensgefährtin. Im Dezember 2013 verstarb der Vater, nachdem er sich bereits Ende 2011 einer Mitbewohnerin zugewandt hatte. Der Beklagte Landkreis machte beim Kläger als Bevollmächtigten seines Vaters die monatlichen ungedeckten Sozialhilfeaufwendungen geltend. Er begründete seine Forderung mit dem Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft zwischen dem Vater und der Hilfebedürftigen.

Die Entscheidung
Das Gericht konnte sich dieser Sichtweise nicht anschließen. Ein Rückgriff des beklagten Landkreises auf den Kläger scheitere an der fehlenden Rechtswahrungsanzeige. Die Rechtswahrungsanzeige bewirke, dass der Sozialhilfeträger die eigentlich zwischen dem Unterhaltsberechtigten und dem Unterhaltspflichtigen bestehende Unterhaltsansprüche auf sich überleite. Der Sozialhilfeträger könne dann - aber auch erst ab dann - die Unterhaltsansprüche selbst geltend machen. Für davor entstandene Unterhaltsansprüche hafte der Unterhaltspflichtige gegenüber dem Sozialhilfeträger nicht. Abgesehen davon äußerte das Gericht Zweifel an dem Fortbestehen der nichtehelichen Lebensgemeinschaft zwischen dem Vater und der Hilfebedürftigen zum Zeitpunkt der Hilfegewährung.

Quelle: DATEV/SG Gießen