Keine Abstandsermittlung mit Hilfe der Fahrbahnmarkierung

29 Januar, 2015 by zimmer-media


OLG Oldenburg, Pressemitteilung vom 22.01.2015 zum Beschluss 2 Ss(Owi) 322/14 vom 05.01.2015


Der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Oldenburg hob auf die Rechtsbeschwerde eines Lkw-Fahrers ein Urteil des Amtsgerichts Wildeshausen auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung dorthin zurück.

Das Amtsgericht hatte festgestellt, dass der Lkw-Fahrer auf der Autobahn 1 den erforderlichen Mindestabstand von 50 m nicht eingehalten hatte. Es verurteilte den Fahrer zu einem Bußgeld von 80 Euro. Sein Rechtsmittel hatte zunächst Erfolg. Allerdings sah der Senat es als möglich an, dass das Amtsgericht im weiteren Verfahren erneut zu einer Verurteilung kommen kann.

Neben den Feststellungen zur Höhe der gefahrenen Geschwindigkeit, konnte der Senat die Auffassung des Amtsgerichts nicht teilen, der Fahrer hätte erkennen können und müssen, dass er weniger als 50 m Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug eingehalten hatte. Das Amtsgericht war davon ausgegangen, dass jeder Fahrer wissen muss, wie lang die Fahrbahnmarkierungen und die dazwischen liegenden Räume bei einem unterbrochenen Mittelstrich einer Autobahnfahrbahn sind.

Tatsächlich ergibt sich aus einer Richtlinie für Straßenmarkierungen die Länge der Markierungen von je 6 m und die der Zwischenräume von je 12 m. Aus Sicht des Senats kann aber nicht grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass ein Fahrzeugführer mit Hilfe der Fahrbahnmarkierungen seinen Abstand ermitteln können muss. Die Länge der einzelnen Fahrbahnmarkierungen sowie der Abstand zwischen ihnen, seien dem durchschnittlichen Kraftfahrer vielmehr nicht bekannt, urteilten die Richter.

Quelle: DATEV / OLG Oldenburg