Arbeitsloser muss nicht immer AU-Bescheinigung vorlegen, wenn er zu einem Termin krankheitsbedingt nicht erscheinen kann

05 Juni, 2014 by zimmer-media


Sozialgericht hebt deshalb eine einwöchige Sperrzeit für den Bezug von Arbeitslosengeld auf

SG Gießen, Pressemitteilung vom 30.05.2014 zum Urteil S 14 Al 112/12 vom 14.05.2014

Der Sachverhalt:
Die Agentur für Arbeit Dillenburg lud einen 39-jährigen Arbeitslosen aus dem Lahn-Dill-Kreis zu einem Termin am 22.12.2011, 13.00 Uhr, ein. Bei diesem Termin sollte dessen aktuelle berufliche Situation besprochen werden. An dem Tag Uhr rief der Kläger gegen 10.00 Uhr dort an und teilte mit, er könne nicht kommen, da er an akutem Durchfall leide und ständig erbrechen müsse. Die Mitarbeiterin der Agentur für Arbeit forderte ihn daraufhin auf, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen. Als der Arbeitslose am nächsten Tag die Praxis seines Hausarztes aufsuchte, war diese wegen Weihnachtsurlaubs geschlossen. Auch die Vertreterin des Hausarztes, zu der er sich dann begab, war in Weihnachtsurlaub.

Nachdem der Kläger Anfang Januar seinen aus dem Urlaub zurückgekehrten Hausarzt wieder aufsuchte und ihn um die Ausstellung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bat, lehnte dieser das mit der Begründung ab, für einen zurückliegenden Zeitraum könne er keine Bescheinigung ausstellen.

Die Agentur für Arbeit stellte daraufhin eine einwöchige Sperrzeit für den Bezug von Arbeitslosengeld fest und begründete dies damit, der Arbeitslose habe sein Nichterscheinen zu dem Termin nicht ausreichend entschuldigt.

Die Entscheidung:
Das Gericht hat dem Kläger seine Entschuldigung geglaubt und die Sperrzeit aufgehoben. Es konnte dessen Darstellung auch im Hinblick auf die Situation an den Weihnachtsfeiertagen nachvollziehen. Der Kläger hatte in der mündlichen Verhandlung zudem einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen und seine Aussage war frei von Widersprüchen.

In einem Fall wie hier, hätte die Agentur für Arbeit daher nach Auffassung des Gerichts ausnahmsweise einmal von ihren Weisungen abweichen und auf die bei einer Erkrankung sonst notwendige Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung verzichten können, zumal bei dem Termin nur über die allgemeine berufliche Situation des Klägers hätte gesprochen werden sollen.

Die Berufung gegen das Urteil ist nicht zulässig, weil der Streitwert unter 750,00 Euro liegt.

Quelle: DATEV/SG Gießen