Flugzeit geaendert - Pflichten eines Reiseunternehmens

23 April, 2014 by zimmer-media


AG München, Pressemitteilung vom 14.04.2014 zum Urteil 281 C 3666/13 vom 03.05.2013

Das Reiseunternehmen ist nicht verpflichtet, auf eine Änderung der Flugzeiten mit einem separaten Schreiben hinzuweisen, wenn bereits in der Reisebestätigung auf die Möglichkeit hingewiesen wurde, dass sich die Flugzeiten ändern können.

Der Kläger aus dem Landkreis München buchte am 22.06.2012 eine Reise Orient Kreuzfahrt bei dem beklagten Reiseunternehmen. Das Reiseunternehmen bestätigte mit Schreiben vom 22.06.2012 die Buchung, den Reisetermin vom 16.12.2012 bis 23.12.2012 und einen Flug von München nach Dubai am 16.12.2012. Die Buchungsbestätigung enthält unter anderem folgenden Wortlaut: "Abflugtag ggf. am Vortag". In der Reisebeschreibung ist ausgeführt, dass der Abflug überwiegend am Vortag der Reise erfolgt und der Kunde die Flugzeiten und Kabinennummer mit den Reiseunterlagen erfährt. Am 28.11.2012 versandte das Reiseunternehmen an den Kläger die Reiseunterlagen. Diese enthielten die Flugtickets mit Abflugdatum 15.12.2012 und den konkreten Flugzeiten. Der Kläger bemerkte das Abflugdatum erst am 16.12.2012, als der Flieger bereits abgeflogen war. Der Kläger verlangt nun von dem Reiseunternehmen die Rückzahlung des vollständigen Reisepreises. Er argumentiert, dass in der Reisebestätigung ganz ausdrücklich unter "Ihre Flüge" als Datum der "16.12.2012-16.12.2012" angegeben sei. Aus dem Hinweis in der Reisebestätigung ergebe sich nicht, dass der Vortag ein anderer als der 16.12.2012 sein soll. Das Reiseunternehmen hätte jedenfalls mit einem separaten Schreiben auf die geänderten Flugzeiten aufmerksam machen müssen.

Das Gericht wies die Klage in vollem Umfang ab. Eine Pflicht des Reiseunternehmens, den Kläger neben der Übersendung der Reiseunterlagen mit einem separaten Schreiben auf die Flugzeiten hinzuweisen, bestehe nicht. Die Hinweise in der Buchungsbestätigung und der Reisebeschreibung seinen nicht unklar und hätten keine Vertrauensgrundlage dafür geschaffen, dass der Flug am 16.12.2012 startet. Es sei dem Kläger zuzumuten gewesen, die Reiseunterlagen, die er rechtzeitig vor dem Termin erhalten habe, durchzulesen.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: DATEV/AG München