Bundesregierung fördert ehrenamtliches Engagement

28 Oktober, 2012 by zimmer-media


Mit dem am 24.10.2012 vom Bundeskabinett beschlossenen Gesetz zur Entbürokratisierung des Gemeinnützigkeitsrechts sollen die gesetzlichen Rahmenbedingungen, in denen sich ehrenamtliches Engagement entfalten kann, verbessert werden.

Das ehrenamtliche Engagement ist ein Grundpfeiler unserer Gesellschaft. Es ist ein
Anliegen der Bundesregierung, das Ehrenamt zu stärken und den gemeinnützigen
Organisationen ein hohes Maß an Rechts- und Planungssicherheit zu geben. Die
Bundesregierung will deshalb das Engagement der Bürger für die Bürger stärken und
Vereine, Stiftungen und andere gemeinnützige Organisationen entlasten. Mit dem
heute vom Bundeskabinett beschlossenen Gesetz zur Entbürokratisierung des
Gemeinnützigkeitsrechts sollen die gesetzlichen Rahmenbedingungen, in denen sich
ehrenamtliches Engagement entfalten kann, verbessert werden.

Es soll die steuerlichen Vorschriften handhabbarer machen und den Vereinen eine
höhere zeitliche Flexibilität bei der Mittelbewirtschaftung für Investitionen zu gewähren.
Zusätzlich sollen die seit Jahren unveränderten Pauschalen maßvoll angehoben werden.

Die Übungsleiterpauschale soll um 300 Euro auf 2.400 Euro erhöht werden. Das
bedeutet, dass künftig Einnahmen im Bereich des bürgerschaftlichen Engagements bis
zu einem Betrag von 2.400 Euro steuer- und sozialabgabenfrei bleiben. Zudem soll die
Ehrenamtspauschale von 500 Euro auf 720 Euro ansteigen, um u. a. das
Schiedsrichterwesen im Amateurbereich von Einzelnachweisen geleisteter
Aufwendungen zu entlasten. Außerdem sollen Vereine, Stiftungen und andere
gemeinnützige Organisationen ihre Rücklagen und finanziellen Mittel künftig einfacher
und flexibler verwenden können.

Im Einzelnen:


  • Die sogenannte „Übungsleiterpauschale“ nach § 3 Nummer 26
    Einkommensteuergesetz wird von 2.100 Euro auf 2.400 Euro angehoben und die
    sogenannte „Ehrenamtspauschale“ nach § 3 Nummer 26a
    Einkommensteuergesetz von 500 Euro auf 720 Euro. Ehrenamtlich engagierte
    Bürgerinnen und Bürger sollen damit zukünftig jährlich bis zu 2.400 Euro bzw.
    720 Euro erhalten können, ohne dass diese Einnahmen steuer- oder
    sozialversicherungspflichtig sind.

    Übungsleitertätigkeiten sind nebenberufliche Tätigkeiten für eine gemeinnützige
    Organisation oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts beispielsweise
    als Ausbildungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbare
    Tätigkeiten sowie künstlerische Tätigkeiten, die Pflege behinderter, kranker oder alter Menschen, gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Tätigkeiten. Die
    „Ehrenamtspauschale“ kann für jede Art von Tätigkeit für gemeinnützige
    Vereine, kirchliche oder öffentliche Einrichtungen in Anspruch genommen
    werden, zum Beispiel für eine Tätigkeit als Vereinsvorstand, Schatzmeister,
    Platzwart, Gerätewart, Reinigungsdienst oder Fahrdienst von Eltern zu
    Auswärtsspielen von Kindern.

  • Die Frist, in der steuerbegünstigte Körperschaften ihre Mittel verwenden müssen,
    soll um ein Jahr verlängert werden. Bisher mussten diese bis zum Ablauf des auf
    den Zufluss folgenden Kalenderjahres erfolgen. Dies ermöglicht einen größeren
    und flexibleren Planungszeitraum für den Einsatz der zur Verfügung stehenden
    Mittel.

  • Auch im Bereich der Rücklagenbildung wird mehr Rechtssicherheit geschaffen.
    So werden durch eine gesetzliche Regelung der sogenannten
    „Wiederbeschaffungsrücklage“ auch steuerbegünstigte Organisationen Mittel
    zurücklegen können, um beispielsweise einen alten PKW durch einen neuen oder
    größeren zu ersetzen. Eine weitere große Erleichterung ist für die sogenannte
    freie Rücklage vorgesehen. Körperschaften können das nicht ausgeschöpfte
    Potential, das sie in einem Jahr in die freie Rücklage hätten einstellen können, in
    den folgenden zwei Jahren ausschöpfen. Dies trägt erheblich zu einer flexibleren
    Rücklagengestaltung bei.

  • Auch bei den Haftungsregeln bringt das Gesetz einige Erleichterungen. So soll im
    Bürgerlichen Gesetzbuch eine Regelung eingeführt werden, die die zivilrechtliche
    Haftung von Vereinsmitgliedern oder Mitglieder von Vereinsorgangen auf Vorsatz
    und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, wenn deren Vergütung 720 Euro jährlich
    nicht übersteigt.


  • Pressemitteilung BMF.