Mahnkosten von 5 Euro sind unzulaessig

05 Februar, 2015 by zimmer-media


Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 03.02.2015 zum Urteil 6 O 2281/12 des LG Frankenthal

Gute Nachrichten für Verbraucher: Das Urteil gegen den Stromversorger Pfalzwerke AG, der säumigen Kunden Mahnkosten über fünf Euro in Rechnung gestellt hatte, ist rechtskräftig. Darauf weisen die Verbraucherzentralen Rheinland-Pfalz und Berlin hin. "Das Urteil freut uns besonders, weil sich die Urteilsbegründung auch auf ähnlich gelagerte Fälle übertragen lässt", erklärt Fabian Fehrenbach, Energierechtsexperte der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz. Die Pfalzwerke AG sei nämlich nicht der einzige Stromversorger, der seinen Kunden regelmäßig eine überhöhte Mahngebühr berechne.

Die Verbraucherzentrale Berlin hatte 2012 vor dem Landgericht Frankenthal gegen die Pfalzwerke AG wegen der Verwendung unzulässiger Vertragsbedingungen geklagt. Diese sahen unter anderem eine Mahnkostenpauschale von fünf Euro vor. Das Landgericht entschied, dass die Mahnkostenpauschale zu hoch ist. So kann sich das Unternehmen nur Material- und Versandkosten ersetzen lassen, Personal- und IT-Kosten dagegen grundsätzlich nicht. Ein Ausnahmefall aufgrund außergewöhnlicher Belastungen lag auch nicht vor. Nachdem Rechtsmittel gegen das Urteil über zwei Instanzen erfolglos geblieben sind, ist das Urteil nunmehr rechtskräftig.

"Als unwirksam sieht das Landgericht außerdem eine weitere Klausel an", so Fehrenbach weiter. Danach mussten säumige Verbraucher auch Kosten bezahlen, die durch die persönliche Eintreibung der Forderung vor Ort entstanden. Bei der Kostenberechnung wurde die Entlohnung für einen Fachmonteur zu Grunde gelegt und eine Fahrtkostenpauschale von elf Euro aufgeschlagen.

Quelle: DATEV/VZ Rheinland-Pfalz