Werbung mit "Deutschlands bestes Reiseportal" untersagt

03 September, 2014 by zimmer-media


Wettbewerbszentrale, Pressemitteilung vom 18.08.2014

Mit Beschluss vom 14 07.2014, Az.: 33 O 12924/14, hat das Landgericht München I auf Antrag der Wettbewerbszentrale der CHECK24 Vergleichsportal GmbH im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt, in Fernsehspots oder sonstigen öffentlichen Mitteilungen bezogen auf das eigene Unternehmen sowie das eigene Angebot mit der Aussage "Deutschlands bestes Reiseportal" zu werben.

Die CHECK24 Vergleichsportal GmbH betreibt ein Online-Vergleichsportal unter anderem für die Bereiche Versicherungen, Energie, Telekommunikation aber auch für Reisen. Dabei tritt das Unternehmen auch selbst als Reisevermittlerin auf. In einem bundesweit ausgestrahlten TV-Werbespot bezeichnete sich das Unternehmen selbst als "Deutschlands bestes Reiseportal". Die Wettbewerbszentrale beanstandete diese Alleinstellungsberühmung als sachlich unzutreffend und damit wettbewerbswidrig. Diese Bewertung durch eine Untersuchung der Hochschule Rosenheim, auf die sich das Unternehmen zur Rechtfertigung seiner Werbeaussage stützte, ergab nur einen minimalen Vorsprung von 2 Prozentpunkten gegenüber dem Zweitplatzierten und nicht mehr als 4 Punkte vor dem 5. Platz. Andere Tests zu Reiseportalen ergaben überdies deutlich bessere Ergebnisse für die Mitbewerber und wiesen andere "Testsieger" aus.

"Eine Alleinstellungsaussage ist nur dann gerechtfertigt, wenn ein deutlicher Vorsprung vor konkurrierenden Anbietern besteht. Hieran fehlte es jedoch.", so RA Hans-Frieder Schönheit, Mitglied der Geschäftsführung der Wettbewerbszentrale, in seiner Erläuterung der Gerichtsentscheidung. "Der Verbraucher muss sich darauf verlassen können, dass derjenige Anbieter, der sich als "der Beste" in einem bestimmten Marktsegment bezeichnet, dort tatsächlich auch diese Sonderstellung einnimmt", so Schönheit weiter.

Die CHECK24 Vergleichsportal GmbH hat die ergangene einstweilige Verfügung zwischenzeitlich anerkannt. Das gerichtliche Verfahren ist damit abgeschlossen.

Quelle: DATEV/Wettbewerbszentrale